DA zu: Verfassungsgerichts-Entscheidungen für Wahlen

https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/6479120-958092-verfassungsgericht-kippt-regeln-fuer-kle.html

Zitat: Die wegen Corona gerade geänderten Regeln zur Teilnahme kleiner Parteien an den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen sind verfassungswidrig. Sie müssen nun noch einmal überarbeitet werden. Das entschied der Berliner Verfassungsgerichtshof in mehreren am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen (Az.: VerfGH 4/21, VerfGH 20 und 20 A/21). Konkret rügten die Richter die Vorgaben im Wahlgesetz für die Zahl der Unterstützerunterschriften, die nicht im Parlament vertretene Parteien beibringen müssen. Unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Corona-Pandemie, in denen Kontakte so weit wie möglich vermieden werden müssten, seien die Quoren zu hoch. Das Verfassungsgericht regte eine Absenkung auf 20 bis 30 Prozent des Niveaus vor der Corona-Krise an. 

Wohlgemerkt: Das gilt für die Wahlen in BERLIN!

Und es war nicht die erste Entscheidung dieser Art - in DEUTSCHLAND!

https://www.zeit.de/news/2020-11/12/landtag-muss-wahl-huerden-fuer-kleine-parteien-senken

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/landtagswahl/landtag-senkt-huerde-fuer-kleine-parteien-100.html

Wie aber war das in Österreich? Siehe unseren Einspruch gegen die Wienwahl 2020, zu der die Bedingungen für die Kleinparteien sogar noch etwas verschärft wurden.

Und diese Anfechtung wurde ab- bzw. zurückgewiesen!

Weil die Bedingungen - laut unserem Verfassungsgerichtshof hierzulande - durchaus zumutbar sind. Sowohl für die Wähler - seien sie jetzt bettlägrig, in einer CoVid-Risikogruppe etc. etc. - und auch für die Kleinparteien.

Eine reine Ermessensentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof!

Durch einen politisch besetzten (!!!) Verfassungsgerichtshof - ohne einen einzigen "Richter von der Pike auf" et cetera, et cetera.

Wir meinen: Das kann und darf so nicht bleiben!

Siehe dazu die vorgeschlagenen Regelungen zur Judikative (Artikel 15, Kapitel 8, 11 und 12) in unserem Verfassungsvorschlag.

Zurückweisung unserer Anfechtung der Wienwahl 2020

Die - nicht wirklich überraschend kommende - Zurückweisung unserer Anfechtung der Wienwahl 2020 durch den Verfassungsgerichtshof. Mit einer durchaus lesenswerten Begründung.

Unser Kommentar samt Schlussfolgerung daraus kommt in Kürze!

Gesetzeseinspruch und erweiterte Sachverhaltsdarstellung

Von: Gerhard Kuchta <gerhard.kuchta@outlook.com>
Gesendet: Sonntag, 3. Jänner 2021 11:51
An: Politischen Parteien im Nationalrat
Cc.: Bundeskanzler Sebastian Kurz; Vizekanzler Werner Kogler; BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober; BM für Inneres Karl Nehammer; Bundespräsident Professor Alexander Van der Bellen; Diverse österreichische Medien; Diverse Medien im restlichen deutschsprachigen Raum
Betreff: Gesetzesbeeinspruchung und erweiterte Sachverhaltsdarstellung zur Corona-Krise

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beeinspruchen wir - nämlich die politische Partei ARTIKEL EINS und meine Wenigkeit - auf diesem Weg den per heute punkto Begutachtung endenden Änderungsentwurf (Ministerialvorlage zur Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes), da es uns seit in der Früh nicht möglich war, die Beeinspruchung ordnungsgemäß via Parlamentsserver einzubringen.

Außerdem setze ich Sie davon in Kenntnis, dass wir (die Einbringenden von oben) soeben die beiliegende ERWEITERUNG der Sachverhaltsdarstellung zur Corona-Krise bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien eingebracht haben.

 

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

Höchstgericht prüft, ob die Wien-Wahl wiederholt werden muss

https://kurier.at/chronik/wien/hoechstgericht-prueft-ob-die-wien-wahl-wiederholt-werden-muss/401132112

Zu dem Artikel - der grundsätzlich durchaus in Ordnung ist (DANKE, Herr Ichner!) - ist einiges zu bemerken:

Das uns als ARTIKEL EINS Wichtige geht, in einem kleinen Satz erwähnt, ziemlich unter - Zitat: „Uns geht es nicht um Amterln im Gemeinderat, sondern um faire Wahlbedingungen“, betont Gerhard Kuchta von der Kleinpartei.

Und dazu muss man wissen, dass die Bundesverfassung und das Verfassungsgerichtshofgesetz hier für den "einfachen Bürger" gar keine andere Möglichkeit vorsieht, als dafür eine Wahlanfechtung einzubringen - und das kann (nach stehender Rechtsprechung des VfGH) erst NACH dem Endergebnis einer Wahl erfolgen!

Wenn also der SÖZ-Obmann Hakan Gördü nichts von einer Wahlwiederholung hält und in der Meldung zitiert meint „Die würde am Ergebnis nichts ändern. Zudem würden wir uns freuen, wenn uns Wahlkampfkosten und -aktivitäten in Corona-Zeiten erspart blieben.“, dann können wir dem ja grundsätzlich beipflichen - aber dazu brauchen wir eben andere Gesetze und andere höchstgerichtliche Entscheidungen! Die einzige Alternative dazu wäre nämlich "Hände falten, Gosch'n halten!"

Dass insbesondere die etablierten Parteien „gelassen“ sind und die Aufregung in Grenzen hält - zumindest in der offiziellen Stellungnahme an den Kurier: No na!

Aber besonders stechen dabei die NEOS heraus. Warum?

Weil das, was sie hier als Gründe "nicht nachvollziehen können" ein Punkt war, den sie selber am 29.4.2020 in ebendiesen Kurier getragen haben: "Wählen in Corona-Zeiten: Kommt Erleichterung für die Kleinen?". Zitat: Die Liberalen werden in der Landtagssitzung am heutigen Mittwoch einen Antrag auf Änderung der Gemeindewahlordnung einbringen, durch die „eine Regelung der Abgabe von unterstützungserklärungen in digitaler Form mittels Handysignatur ermöglicht werden“ soll, wie es in dem dem KURIER vorliegenden Text heißt.

Den weiteren höchst merkwürdigen Verlauf in der Sache können Sie in gepackter Form im Beitrag auf der Homepage von ARTIKEL EINS nachlesen.

Und was hat sich auf einmal dermaßen geändert, dass die NEOS ursprünglich selbst medial vermarktete Initiativen nicht mehr nachvollziehen können?

Oh, stimmt - sie sitzen jetzt ja in der Stadtregierung. Was sich bei einem anderen Wahlergebnis bei einer Wiederholung als Glücksfall in Luft auflösen könnte.

Anfechtung der Wienwahl 2020 und GWO 1996 beim VfGH (6.11.2020)

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Freitag, 6. November 2020 19:30
An: OSZE
Cc: Bei der Wienwahl 2020 angetretene Parteien, Diverse österreichische Medien
Betreff: Anfechtung der Wienwahl 2020 und der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 beim VfGH

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit teile ich Ihnen - für die wahlwerbende Partei ARTIKEL EINS und im eigenen Namen - zu Ihrer Information mit, dass mit heutigem Tag die Wienwahl 2020 beim Verfassungsgerichtshof angefochten und die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 verfassungsrechtlich beeinsprucht wurde. Die eingebrachte Anfechtung im Detail finden Sie HIER.

Da Wahlanfechtungen derzeit - begreiflicher Weise - einen üblen Beigeschmack haben scheint es angebracht, auf einige Unterscheidungsmerkmale und Fakten hinzuweisen und die Gründe für die Anfechtung punktuell zusammenzufassen:

 

Der wichtigste Punkt - das Motiv - gleich vorweg:

Hier geht es NICHT darum, in einer Neuaustragung statt jemand anderem "etwas zu werden", sondern um faire, möglichst gleich gehaltene Antritts-Chancen auch für kleine wahlwerbende Parteien - also NICHT bloß um ARTIKEL EINS und ihre Mitglieder, sondern AUCH die politischen Mitbewerber. Das möglichst nachhaltig und flächendeckend.

 

Dafür soll diese Wahlanfechtung eine möglichst gute Basis legen, da nach Inhalt des Antrags hier derzeit wesentliche Grundlagen verletzt werden - und das über die AUCH erwähnenswerte CoVid19-Problematik hinausgehend. Diese sind:

  • Verfassungswidrigkeit / Unverhältnismäßigkeit einzelner Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - insbesondere
  • Wahlwerbende Parteien zweierlei Maßes aufgrund bloß historischer Gegebenheiten
  • Ungerechtfertigte Besserstellung von Nationalratsabgeordneten bei der Unterstützung von Wahlwerbern
  • Behinderung bestimmter Personengruppen bei der Ausübung ihres Rechts auf Unterstützung von Wahlwerbern
  • Grobe Ungleichbehandlung in der CoVid19-Problematik (Unterstützungserklärungen vs. Stimmabgabe)
  • Keine gesetzlich vorgesehene Einspruchs-/Beschwerdemöglichkeit für die Entscheidung über Wahlvorschläge und
  • systematische Ausklammerung von Kleinparteien bei der Mitentscheidung in Wahlkommissionen
  • Erzeugte Furcht durch den „Zwang zum offenen Bekenntnis“ bei Unterstützungserklärungen
  • Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - insbesondere
  • Entscheidende Wahlhandlungen aufgrund unrichtiger Wählerverzeichnisse
  • Mangelhafte bzw. mangelhaft präzise Kundmachungen
  • Amtlich schon vorliegende Urkunden werden unnotwendiger Weise „auf Rundreise geschickt“

 

Zum Unterschied von aktuellen Überlegungen bei der US-Wahl: Diese Vorhalte sind nicht nur beweisbar, sondern auch bewiesen (im Antrag angeführt bzw. sogar beigelegt).

Gerne hätten wir diese Anfechtung und den Einspruch schon frühzeitig eingebracht, um sowohl der Öffentlichen Hand (Steuer-)Geld als auch den Wählern Aufwand zu ersparen. Leider lässt die stehende Rechtsprechung des VfGH so eine frühzeitige Anfechtung nicht zu - was ebenfalls ein Anlass sein sollte, um über grundlegende Reformen nachzudenken!

 

Für ARTIKEL EINS
mit den besten Grüßen

Gerhard Kuchta

(Beschwerdeführer)