Gesendet: Freitag, 6. November 2020 19:30
An: OSZE
Cc: Bei der Wienwahl 2020 angetretene Parteien, Diverse österreichische Medien
Betreff: Anfechtung der Wienwahl 2020 und der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 beim VfGH
hiermit teile ich Ihnen - für die wahlwerbende Partei ARTIKEL EINS und im eigenen Namen - zu Ihrer Information mit, dass mit heutigem Tag die Wienwahl 2020 beim Verfassungsgerichtshof angefochten und die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 verfassungsrechtlich beeinsprucht wurde. Die eingebrachte Anfechtung im Detail finden Sie HIER.
Da Wahlanfechtungen derzeit - begreiflicher Weise - einen üblen Beigeschmack haben scheint es angebracht, auf einige Unterscheidungsmerkmale und Fakten hinzuweisen und die Gründe für die Anfechtung punktuell zusammenzufassen:
Der wichtigste Punkt - das Motiv - gleich vorweg:
Hier geht es NICHT darum, in einer Neuaustragung statt jemand anderem "etwas zu werden", sondern um faire, möglichst gleich gehaltene Antritts-Chancen auch für kleine wahlwerbende Parteien - also NICHT bloß um ARTIKEL EINS und ihre Mitglieder, sondern AUCH die politischen Mitbewerber. Das möglichst nachhaltig und flächendeckend.
Dafür soll diese Wahlanfechtung eine möglichst gute Basis legen, da nach Inhalt des Antrags hier derzeit wesentliche Grundlagen verletzt werden - und das über die AUCH erwähnenswerte CoVid19-Problematik hinausgehend. Diese sind:
- Verfassungswidrigkeit / Unverhältnismäßigkeit einzelner Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - insbesondere
- Wahlwerbende Parteien zweierlei Maßes aufgrund bloß historischer Gegebenheiten
- Ungerechtfertigte Besserstellung von Nationalratsabgeordneten bei der Unterstützung von Wahlwerbern
- Behinderung bestimmter Personengruppen bei der Ausübung ihres Rechts auf Unterstützung von Wahlwerbern
- Grobe Ungleichbehandlung in der CoVid19-Problematik (Unterstützungserklärungen vs. Stimmabgabe)
- Keine gesetzlich vorgesehene Einspruchs-/Beschwerdemöglichkeit für die Entscheidung über Wahlvorschläge und
- systematische Ausklammerung von Kleinparteien bei der Mitentscheidung in Wahlkommissionen
- Erzeugte Furcht durch den „Zwang zum offenen Bekenntnis“ bei Unterstützungserklärungen
- Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - insbesondere
- Entscheidende Wahlhandlungen aufgrund unrichtiger Wählerverzeichnisse
- Mangelhafte bzw. mangelhaft präzise Kundmachungen
- Amtlich schon vorliegende Urkunden werden unnotwendiger Weise „auf Rundreise geschickt“
Zum Unterschied von aktuellen Überlegungen bei der US-Wahl: Diese Vorhalte sind nicht nur beweisbar, sondern auch bewiesen (im Antrag angeführt bzw. sogar beigelegt).
Gerne hätten wir diese Anfechtung und den Einspruch schon frühzeitig eingebracht, um sowohl der Öffentlichen Hand (Steuer-)Geld als auch den Wählern Aufwand zu ersparen. Leider lässt die stehende Rechtsprechung des VfGH so eine frühzeitige Anfechtung nicht zu - was ebenfalls ein Anlass sein sollte, um über grundlegende Reformen nachzudenken!
Für ARTIKEL EINS
mit den besten Grüßen
Gerhard Kuchta
(Beschwerdeführer)